Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz) Art. 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 64/2008 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 214/2018

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.06.2008

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 11

Suspendierung

Jede Partei kann dieses Abkommen im Falle eines Krieges, einer Krise oder aus einem beliebigen anderen Grund von nationalem Interesse durch Notifizierung an die andere Partei suspendieren. Die Suspendierung kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20005811

Dokumentnummer

NOR40098334

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