Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzierung der Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.05.2008
Außerkrafttretensdatum
Unterzeichnungsdatum
17.07.2006
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Titel
INTERNES ABKOMMEN ZWISCHEN DEN IM RAT VEREINIGTEN VERTRETERN DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE FINANZIERUNG DER IM MEHRJÄHRIGEN FINANZRAHMEN FÜR DEN ZEITRAUM 2008-2013 BEREITGESTELLTEN GEMEINSCHAFTSHILFE IM RAHMEN DES AKP-EG-PARTNERSCHAFTSABKOMMENS UND ÜBER DIE BEREITSTELLUNG VON FINANZHILFE FÜR DIE ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND GEBIETE, AUF DIE DER VIERTE TEIL DES EG-VERTRAGS ANWENDUNG FINDET
StF:
BGBl. III Nr. 52/2008 (NR: GP XXIII
RV 98 AB 175 S. 27. BR:
AB 7736 S. 747.)
Sprachen
Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch
Vertragsparteien
*Belgien III 52/2008 *Bulgarien III 52/2008 *Dänemark III 52/2008 *Deutschland III 52/2008 *Estland III 52/2008 *Finnland III 52/2008 *Frankreich III 52/2008 *Griechenland III 52/2008 *Irland III 52/2008 *Italien III 52/2008 *Lettland III 52/2008 *Litauen III 52/2008 *Luxemburg III 52/2008 *Malta III 52/2008 *Niederlande III 52/2008 *Polen III 52/2008 *Portugal III 52/2008 *Rumänien III 52/2008 *Schweden III 52/2008 *Slowakei III 52/2008 *Slowenien III 52/2008 *Spanien III 52/2008 *Tschechische R III 52/2008 *Ungarn III 52/2008 *Vereinigtes Königreich III 52/2008 *Zypern III 52/2008
Präambel/Promulgationsklausel
DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
nach Anhörung der Kommission
nach Anhörung der Europäischen Investitionsbank
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
Anhang Ia Nummer 3 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 20001 (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt) sieht Folgendes vor: „Die erforderlichen Änderungen an dem mehrjährigen Finanzrahmen oder den entsprechenden Teilen des Abkommens werden abweichend von Artikel 95 des Abkommens vom Ministerrat beschlossen“.Anhang römisch eins a Nummer 3 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 20001 (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt) sieht Folgendes vor: „Die erforderlichen Änderungen an dem mehrjährigen Finanzrahmen oder den entsprechenden Teilen des Abkommens werden abweichend von Artikel 95 des Abkommens vom Ministerrat beschlossen“.
Der AKP-EG-Ministerrat hat auf seiner Tagung in Port Moresby (Papua-Neuguinea) vom 1. und 2. Juni 2006 Anhang Ib zu dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen angenommen und legte hierin den im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommen zu leistenden Gesamtbetrag der Gemeinschaftshilfe für die AKP-Staaten auf 21 966 Mio. EUR, die aus dem von den Mitgliedstaaten finanzierten 10. Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend „10. EEF“ genannt) aufgebracht werden, fest.Der AKP-EG-Ministerrat hat auf seiner Tagung in Port Moresby (Papua-Neuguinea) vom 1. und 2. Juni 2006 Anhang römisch eins b zu dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen angenommen und legte hierin den im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommen zu leistenden Gesamtbetrag der Gemeinschaftshilfe für die AKP-Staaten auf 21 966 Mio. EUR, die aus dem von den Mitgliedstaaten finanzierten 10. Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend „10. EEF“ genannt) aufgebracht werden, fest.
Der Beschluss Nr. 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft2 (nachstehend Assoziationsbeschluss“ genannt) ist bis zum 31. Dezember 2011 anwendbar. Vor Ablauf dieses Datums sollte ein neuer Beschluss nach Artikel 187 des Vertrags angenommen werden . Vor dem 31. Dezember 2007 sollte der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig als finanzielle Unterstützung der der überseeischen Länder und Gebiete (nachstehend „ÜLG“, genannt) auf die der vierte Teil des Vertrags Anwendung findet, für den Zeitraum von 2008 bis 2013 einen Betrag von 286 Mio. EUR aus dem 10. EEF festlegen.
Gemäß dem Beschluss 2005/446/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 30. Mai 2005 zur Festsetzung der Frist für Mittelbindungen im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF)3 wird für die Bindung der von der Kommission verwalteten Mittel des 9. EEF, der von der Europäischen Investitionsbank (nachstehend „EIB“ genannt) verwalteten Zinszuschüsse und der Einnahmen aus den Zinsen auf diese Mittel eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 festgesetzt. Diese Frist kann gegebenenfalls überprüft werden.
Für die Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommen und des Assoziationsbeschlusses sollte ein 10. EEF eingerichtet und das Verfahren für die Mittelvergabe und die Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten festgelegt werden.
Eine Überprüfung aller Aspekte der Ausgaben und Mittel der Europäischen Union sollte auf der Grundlage eines Berichts der Kommission 2008/2009 erfolgen.Eine Überprüfung aller Aspekte der Ausgaben und Mittel der Europäischen Union sollte auf der Grundlage eines Berichts der Kommission 2008 aus 2009, erfolgen.
Die im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten sind übereingekommen, aus dem 10. EEF einen Betrag von 430 Mio. EUR zur Deckung der Unterstützungsausgaben zuzuweisen, die der Kommission bei der Programmplanung und Durchführung des EEF entstehen.
Die Verwaltungsverfahren für die finanzielle Zusammenarbeit sollten festgelegt werden.
Am 12. September 2000 haben die im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten ein Internes Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet4 (nachstehend „Internes Abkommen für den 9. EEF“ genannt), genehmigt.
Es sollte einen Ausschuss aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission (nachstehend „EEF-Ausschuss“ genannt) und einen entsprechenden Ausschussbei der EIB eingesetzt werden. Die Arbeiten der Kommission und der EIB bei der Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Assoziationsbeschlusses sollten miteinander in Einklanggebracht werden.
Es wird davon ausgegangen, dass Bulgarien und Rumänien am 1. Januar 2008 der EU beigetreten sein werden und entsprechend den Verpflichtungen, die sie nach dem Beitrittsvertrag für Bulgarien und Rumänien und dem dazugehörigen Protokoll eingegangen sind, auch dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen und dem vorliegenden internen Abkommen beitreten werden.
In ihren Schlussfolgerungen vom 24. Mai 2005 haben der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten sich zu rascheren Fortschritten bei der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele zu einer fristgerechten Umsetzung und Überwachung der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), angenommen auf dem hochrangigen Forum am 2. März 2005 in Paris, bekannt.
Es sei an die in den oben genanntem Schlussfolgerungen genannte Öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) erinnert. Die Kommission sollte bei der Berichterstattung an die Mitgliedstaaten und an den Entwicklungshilfeausschuss der OECD über die im Rahmen des EEF getätigten Ausgaben zwischen ODA- und Nicht-ODA-Tätigkeiten unterscheiden.
Der Rat, die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die Kommission haben am 22. Dezember 2005 eine gemeinsame Erklärung zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: Der Europäische Konsens5 angenommen.
Im Rahmen des EEF sollten auch weiterhin prioritär die am wenigsten entwickelten Länder und andere Länder mit niedrigem Einkommen unterstützt werden.
Der Rat hat am 11. April 2006 den Grundsatz angenommen, die Friedensfazilität für Afrika aus AKP-internen Mitteln im Umfang von bis zu 300 Mio. EUR im Anfangszeitraum 2008-2010 zu finanzieren. Eine umfassende Evaluierung wird im dritten Jahr stattfinden; dabei werden die Modalitäten sowie die Möglichkeiten künftiger alternativer Finanzierungsquellen, einschließlich einer GASP-Finanzierung, überprüft.
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Ratifikationstext
Die Notifikation gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens wurde am 20. September 2007 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt das Abkommen gemäß Art. 13 Abs. 2 mit 1. Mai 2008 in Kraft.Die Notifikation gemäß Artikel 13, Absatz eins, des Abkommens wurde am 20. September 2007 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt das Abkommen gemäß Artikel 13, Absatz 2, mit 1. Mai 2008 in Kraft.
Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 247 vom 9. September 2006 S. 32, veröffentlicht.Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 247 vom 9. September 2006 Seite 32, veröffentlicht.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Alle authentischen Sprachfassungen6 dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.Alle authentischen Sprachfassungen6 dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
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1 ABl. L 317 vom 15.12.2000, s. 3. Zuletzt geändert durch das in Luxemburg unterzeichnete Abkommen vom 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 28.10.2005, S.4).1 Amtsblatt , L 317 vom 15.12.2000, s. 3. Zuletzt geändert durch das in Luxemburg unterzeichnete Abkommen vom 25. Juni 2005 Amtsblatt , L 287 vom 28.10.2005, S.4).
2 ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.2 Amtsblatt , L 314 vom 30.11.2001, S. 1.
3 ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 19.3 Amtsblatt , L 156 vom 18.6.2005, S. 19.
4 ABl. L 317 vom 15.12.2000.4 Amtsblatt , L 317 vom 15.12.2000.
5 ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.5 Amtsblatt , C 46 vom 24.2.2006, S. 1.
6 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.
Schlagworte
e-rk
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Gesetzesnummer
20005789
Dokumentnummer
NOR30006428