Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei) Art. 8

Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 44/2008

Typ

Vertrag – Slowakei

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.05.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 8

Vervielfältigung und Übersetzung

(1) Die Vervielfältigung klassifizierter Informationen erfolgt im Einklang mit dem jeweiligen innerstaatlichen Recht. Die Vervielfältigung klassifizierter Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH/DÔVERNÉ und GEHEIM/TAJNÉ durch den Empfänger kann von der zuständigen staatlichen Stelle des Herausgeberstaats eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Die Vervielfältigung klassifizierter Informationen der Klassifizierungsstufe „STRENG GEHEIM/PRÍSNE TAJNÉ“ durch den Empfänger ist unzulässig.

(2) Klassifizierte Informationen dürfen nur von Personen übersetzt werden, die zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind.

(3) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

20005779

Dokumentnummer

NOR40097682

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