Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei) Art. 5

Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 44/2008

Typ

Vertrag – Slowakei

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 5

Sicherheitsüberprüfung von Personen

(1) Für den Zugang zu klassifizierten Informationen ist eine Sicherheitsüberprüfung nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien erforderlich.

(2) Bei im Zuge der Anwendung dieses Abkommens durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die sich auf dem jeweils anderen Staatsgebiet aufhalten oder aufgehalten haben, unterstützen die zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien einander im Rahmen des jeweiligen innerstaatlichen Rechts auf Ersuchen.

(3) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens anerkennen die Vertragsparteien die von der jeweils anderen Vertragspartei ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen.

(4) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens teilen die zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien einander unverzüglich alle Änderungen von Sicherheitsbescheinigungen, insbesondere deren Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe, mit.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

20005779

Dokumentnummer

NOR40097679

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