Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei) Art. 4

Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 44/2008

Typ

Vertrag – Slowakei

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 4

Grundsätze des Schutzes klassifizierter Informationen

(1) Die Vertragsparteien treffen gemäß diesem Abkommen und dem jeweiligen innerstaatlichen Recht alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der übermittelten klassifizierten Informationen und sorgen für die erforderliche Kontrolle dieses Schutzes.

(2) Die Vertragsparteien gewährleisten den übermittelten klassifizierten Informationen mindestens den gleichen Schutzstandard, wie er eigenen klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe gewährleistet wird.

(3) Die übermittelten klassifizierten Informationen dürfen nur zu den vereinbarten Zwecken verwendet und nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind und für deren Aufgaben dieser Zugang erforderlich ist.

(4) Eine Vertragspartei darf Dritten ohne schriftliche Zustimmung der zuständigen staatlichen Stelle des Herausgeberstaats keine übermittelten klassifizierten Informationen zugänglich machen.

(5) Klassifizierte Informationen, die im Empfängerstaat im Zuge der Zusammenarbeit entstehen, genießen den gleichen Schutz wie übermittelte klassifizierte Informationen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

20005779

Dokumentnummer

NOR40097678

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