Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei) Art. 3

Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 44/2008

Typ

Vertrag – Slowakei

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 3

Kennzeichnung

(1) Die übermittelten klassifizierten Informationen werden von der für ihren Empfänger zuständigen staatlichen Stelle mit der nach Artikel 2 gleichwertigen Klassifizierungsstufe gekennzeichnet.

(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für klassifizierte Informationen, die im Empfängerstaat im Zuge der Zusammenarbeit entstehen, und für im Empfängerstaat hergestellte Kopien.

(3) Die Klassifizierungsstufe darf ausschließlich von der für die Klassifizierung zuständigen staatlichen Stelle des Herausgeberstaats geändert oder aufgehoben werden. Über jede Änderung oder Aufhebung ist die zuständige staatliche Stelle des Empfängerstaats unverzüglich zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

20005779

Dokumentnummer

NOR40097677

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