Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei) Art. 16

Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 44/2008

Typ

Vertrag – Slowakei

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

01.05.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 16

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

(2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.

(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit auf diplomatischem Wege kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Vertragspartei außer Kraft. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund dieses Abkommens übermittelten oder hergestellten klassifizierten Informationen weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu behandeln.

Geschehen zu Pressburg, am 14. März 2008 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

20005779

Dokumentnummer

NOR40097690

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