Gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (nachfolgend: Verordnung), habenGemäß Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (nachfolgend: Verordnung), haben
das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich
das Ministerium für Inneres und Verwaltungsreform von Rumänien (im folgenden Parteien)
folgende Verwaltungsvereinbarung getroffen: