Gemäß § 18 Abs. 3 Grenzkontrollgesetz, BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2007, wird kundgemacht, dass das Übereinkommen über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997, für die Schweizerische Eidgenossenschaft mit 12. Dezember 2008 in Kraft gesetzt ist. Insofern diese Bestimmungen die Abschaffung von Personenkontrollen an den Binnengrenzen regeln, gelten sie für Luftgrenzen mit Wirkung vom 29. März 2009 als in Kraft gesetzt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Grenzkontrollgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2007,, wird kundgemacht, dass das Übereinkommen über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,, für die Schweizerische Eidgenossenschaft mit 12. Dezember 2008 in Kraft gesetzt ist. Insofern diese Bestimmungen die Abschaffung von Personenkontrollen an den Binnengrenzen regeln, gelten sie für Luftgrenzen mit Wirkung vom 29. März 2009 als in Kraft gesetzt.