Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien) Art. 5

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 159/2008

Typ

Vertrag – Bulgarien

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.12.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 5

SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR PERSONEN

(1) Zugang zu klassifizierten Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH / ПOBEPИTEЛHO / CONFIDENTIAL und höher ist nur auf Grundlage einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen zu gewähren.

(2) Bei im Zuge der Anwendung dieses Abkommens durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die sich im anderen Staat aufhalten oder aufgehalten haben, unterstützen die zuständigen Behörden oder Stellen einander auf Ersuchen gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht.

(3) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens anerkennen die Parteien gegenseitig die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen.

(4) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens teilen die zuständigen Behörden oder Stellen einander unverzüglich jegliche Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen schriftlich mit, insbesondere deren Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

20006068

Dokumentnummer

NOR40102375

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