Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zum Europa-Mittelmeer-Abkommen, werden alle authentischen Sprachfassungen des Protokolls dadurch kundgemacht, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und öffentliche Angelegenheiten aufliegen.Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG zum Europa-Mittelmeer-Abkommen, werden alle authentischen Sprachfassungen des Protokolls dadurch kundgemacht, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und öffentliche Angelegenheiten aufliegen.