Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft Art. 3

Kurztitel

Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 87/2007

Typ

Vertrag - Energiegemeinschaft

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 3

Sitz

1) Der Sitz des Sekretariats umfasst das Grundstück, die Anlagen und Büros, die die Energiegemeinschaft für ihre Tätigkeiten benützt. Sein Ort wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen der Energiegemeinschaft und der Regierung der Republik Österreich festgelegt.

2) Alle Büro- oder Konferenzräumlichkeiten in Wien oder außerhalb Wiens, die im Einvernehmen mit der Regierung für die vom Sekretariat einberufenen Sitzungen benützt werden, gelten als zeitweilig in den Sitzbereich einbezogen.

Schlagworte

Büroräumlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20005423

Dokumentnummer

NOR40090606

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2007/87/A3/NOR40090606

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