Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg) Art. 9

Kurztitel

Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 86/2007

Typ

Vertrag – Luxemburg

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 9

Gleichgewichtige Beteiligung

(1) Es soll ein Gleichgewicht sowohl hinsichtlich der künstlerischen, technischen und darstellerischen Beteiligungen als auch hinsichtlich der finanziellen und technischen Beteiligungen beider Länder (Studios, Laboratorien und Postproduktion) eingehalten werden.

(2) Die Gemischte Kommission untersucht, ob dieses Gleichgewicht eingehalten wurde, und ergreift, wenn dies nicht der Fall ist, die Maßnahmen, die sie für dessen Wiederherstellung als notwendig erachtet.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20005422

Dokumentnummer

NOR40090598

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2007/86/A9/NOR40090598

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