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ZUSATZPROTOKOLL zum Übereinkommen in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen Art. 16

Kurztitel

ZUSATZPROTOKOLL zum Übereinkommen in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 70/2007

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

30.04.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

ANLAGEN

Artikel 16

Litera a Die Anlagen dieses Protokolls sind Bestandteil des Protokolls. Außer bei einer Änderung der Anlage römisch eins oder römisch zwei bedeutet der in dieser Übereinkunft verwendete Ausdruck „Protokoll“ dieses Protokoll und die Anlagen zusammen.

Litera b Das Verzeichnis der Tätigkeiten in Anlage römisch eins sowie das Verzeichnis der Ausrüstungen und Materialien in Anlage römisch zwei können vom Rat auf Empfehlung einer von ihm eingesetzten offenen Arbeitsgruppe von Sachverständigen geändert werden. Eine solche Änderung tritt vier Monate nach Beschluß des Rates in Kraft.

Litera c In Anlage römisch drei dieses Protokolls ist festgelegt, wie die in diesem Protokoll vorgesehenen Maßnahmen von der Gemeinschaft und den Staaten durchzuführen sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Gesetzesnummer

20005374

Dokumentnummer

NOR40088619

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2007/70/A16/NOR40088619

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