Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die wechselseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Ungarn) Art. 9

Kurztitel

Abkommen über die wechselseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 55/2007

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.05.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 9

Die Vertragsparteien können die Anwendung dieses Abkommens jederzeit ganz oder teilweise aussetzen. Der Beginn und das Ende der Aussetzung ist auf diplomatischem Weg mitzuteilen und wird dreißig (30) Tage nach der Mitteilung wirksam, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes.

Geschehen zu Wien, am 6. März 2007 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2014

Gesetzesnummer

20005328

Dokumentnummer

NOR40087420

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