Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die wechselseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Ungarn) Art. 8

Kurztitel

Abkommen über die wechselseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 55/2007

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.05.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 8

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder der Vertragsparteien durch Mitteilung auf diplomatischem Weg jederzeit gekündigt werden. Im Fall der Kündigung bleibt das Abkommen noch neunzig (90) Tage ab dem Einlangen der Mitteilung bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2014

Gesetzesnummer

20005328

Dokumentnummer

NOR40087419

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