Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela § 0

Kurztitel

Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 48/2007

Typ

Vertrag – Venezuela

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.06.2007

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

15.12.2006

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Titel

Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bolivarischen Republik Venezuela
StF: BGBl. III Nr. 48/2007

Sprachen

Deutsch, Englisch, Spanisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Bolivarischen Republik Venezuela, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind

ANGESICHTS der Bedeutung, die dem Ausbau der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen Ihnen zukommt;

ANGESICHTS des Interesses, das der Unterstützung und Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Umwelt, Industrie und Technologie zum beiderseitigen Vorteil und in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften in beiden Ländern zukommt;

WILLENS, Kooperationsprojekte umzusetzen, die der innerstaatlichen Entwicklung dienen und die auf den Prinzipien der Solidarität, der Zusammenarbeit, der Komplementarität, der Gegenseitigkeit und der sozialen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit aufgebaut sind;

wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel römisch elf, des Abkommens wurden am 8. März bzw. 15. März 2007 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. Juni 2007 in Kraft.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

20005313

Dokumentnummer

NOR30005788

Navigation im Suchergebnis