Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Tschechische R) Art. 21

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 39/2007

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

22.03.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 21

VERMÖGEN

  1. Absatz eins,Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat besteuert werden.
  3. Absatz 3,Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens, die diese Seeschiffe oder Luftfahrzeuge besitzt, befindet.
  4. Absatz 4,Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20005295

Dokumentnummer

NOR40087060

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