(3)Absatz 3,Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
(im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet);
in der Tschechischen Republik:
die Einkommensteuer natürlicher Personen;
die Einkommensteuer juristischer Personen;
die Steuer auf unbewegliches Vermögen;
(im Folgenden als „tschechische Steuer“ bezeichnet).