(3)Absatz 3,Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gewährt, als Entschädigung für erlittene Verletzungen oder Beeinträchtigungen als Folge des Wehrdienstes oder Zivildienstes, eines Verbrechens, einer Impfung oder eines ähnlichen Vorkommnisses dürfen nur im erstgenannten Staat besteuert werden.