Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird kundgemacht:
PRÄAMBEL
Die Länder, die diese Verfassung annehmen, entschlossen, die allgemeine Wohlfahrt durch die Förderung besonderer und gemeinsamer Maßnahmen zu heben, mit dem Ziel,
das Ernährungsniveau und den Lebensstandard der unter ihrer Jurisdiktion lebenden Völker zu heben,
in der Leistungsfähigkeit der Produktion und der Verteilung aller Lebensmittel und landwirtschaftlichen Erzeugnisse eine Verbesserung sicherzustellen,
die Lebensbedingungen der ländlichen Bevölkerung zu verbessern und damit zur Ausweitung der Weltwirtschaft beizutragen und die Menschheit vom Hunger zu befreien,
gründen hiermit die Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen, im Folgenden „Organisation“ genannt, durch die sich die Mitglieder gegenseitig über die zu den oben umschriebenen Tätigkeitsbereichen getroffenen Maßnahmen und die erzielten Fortschritte unterrichten werden.