Bundesrecht konsolidiert

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Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich) Art. 6

Kurztitel

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 117/2007

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.11.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Abschnitt römisch drei
Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

Artikel 6

Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei in ihr Hoheitsgebiet Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, welche die auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20005523

Dokumentnummer

NOR40091791

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