Bundesrecht konsolidiert

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Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich) Art. 2

Kurztitel

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 117/2007

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Abschnitt römisch zwei
Übernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien

Artikel 2

(1) Jede Vertragspartei übernimmt formlos auf Ersuchen der anderen Vertragspartei in ihr Hoheitsgebiet jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.

(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt die betroffene Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt hat.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20005523

Dokumentnummer

NOR40091787

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