Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn) Art. 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 99/2006

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 33

Inkrafttretensdatum

01.06.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 33

Änderung der Bezeichnung oder der Zuständigkeit von Behörden

Über Änderungen der für die Durchführung des vorliegenden Vertrages zuständigen Behörden und Zentralstellen unterrichten die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40079823

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