Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn) Art. 32

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 99/2006 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 165/2018

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 32

Inkrafttretensdatum

01.10.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 32

Änderung der Bezeichnung oder der Zuständigkeit von Behörden

Über Änderungen der für die Durchführung des vorliegenden Vertrages zuständigen Behörden und Zentralstellen unterrichten die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege.

Im RIS seit

19.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40208601

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