Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn) Art. 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 99/2006

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 31

Inkrafttretensdatum

01.06.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 31

Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts in Fiskal- und Zollsachen

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag ist auf Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenangelegenheiten nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Informationen, die im Rahmen einer Zusammenarbeit gemäß diesem Vertrag erlangt worden sind, dürfen zur Festsetzung von Abgaben, Steuern und Zöllen sowie in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenangelegenheiten nicht verwendet werden, es sei denn, dass der ersuchte Vertragsstaat diese Informationen ausdrücklich für ein solches Verfahren zur Verfügung gestellt hat.

Anmerkung

Fassung aufgehoben durch BGBl. III Nr. 165/2018

Schlagworte

Fiskalsache, Abgabenangelegenheit, Steuerangelegenheit,
Zollangelegenheit

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40079821

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