(2)Absatz 2,Informationen, die im Rahmen einer Zusammenarbeit gemäß diesem Vertrag erlangt worden sind, dürfen zur Festsetzung von Abgaben, Steuern und Zöllen sowie in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenangelegenheiten nicht verwendet werden, es sei denn, dass der ersuchte Vertragsstaat diese Informationen ausdrücklich für ein solches Verfahren zur Verfügung gestellt hat.