Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn) Art. 28

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 99/2006

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 28

Inkrafttretensdatum

01.06.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 28

Dienst- und öffentliche Dienstverhältnisse

Für das Dienstverhältnis, das Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst, das Arbeitsverhältnis und für die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit des Beamten der Behörde des ersuchenden Vertragsstaates gelten die Rechtsvorschriften seines eigenen Staates.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40079818

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