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Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn) Art. 26
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
Art. 25 am 23.09.2026
Art. 27 am 23.09.2026
Alle Fassungen
Art. 26 heute
Art. 26 gültig ab 01.10.2018
zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 165/2018
Art. 26 gültig von 01.06.2006 bis 30.09.2018
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2006
zuletzt geändert durch
BGBl. III Nr. 165/2018
Typ
Vertrag – Ungarn
§/Artikel/Anlage
Art. 26
Inkrafttretensdatum
01.10.2018
Außerkrafttretensdatum
Index
29/08 Strafrecht
Text
Kapitel VI
Kapitel römisch sechs
Rechtsverhältnisse bei Amtshandlungen im anderen Vertragsstaat
Artikel 26
Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt
(1)
Absatz eins,
Beamte der Behörden der Vertragsstaaten können zur Verrichtung ihrer sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Aufgaben in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates mit einem mit einem Lichtbild versehenen gültigen Dienstausweis einreisen und sich dort für die Dauer der Verrichtung ihrer dienstlichen Aufgaben ohne besondere Genehmigung aufhalten. In den Fällen der Artikel 18a, 18b und 18d haben die Beamten ihre amtliche Funktion gegenüber Mitarbeitern des Eisenbahn- oder Schifffahrtsunternehmens auf deren Nachfrage nachzuweisen.
(2)
Absatz 2,
Der verdeckte Ermittler kann ohne besondere Genehmigung mit einem Deckdokument in das Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates einreisen und sich dort für die Dauer der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben aufhalten.
(3)
Absatz 3,
Die von den Beamten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verwendeten Dienstfahrzeuge sind von Geldleistungen, die für die Nutzung von Straßen zu entrichten sind, befreit.
Im RIS seit
19.10.2018
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20004823
Dokumentnummer
NOR40208598
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2006/99/A26/NOR40208598
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