Bundesrecht konsolidiert

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Errichtung von festgelegten Stellen auf touristischen Wegen (Tschechische R) Art. 4

Kurztitel

Errichtung von festgelegten Stellen auf touristischen Wegen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 86/2006

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

07.05.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 4

(1) Die Vereinbarung tritt am Tag des Inkrafttretens des Vertrages in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann jederzeit von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft. Die Vereinbarung verliert jedenfalls am Tage des Außerkrafttretens des Vertrages ihre Gültigkeit.

Geschehen zu Mikulov am 9. Dezember 2005, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

20004746

Dokumentnummer

NOR40077481

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