Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China) Art. 9

Kurztitel

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 40/2006

Typ

Vertrag – China

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

09.02.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

89/09 Veterinärrecht

Text

Artikel 9

  1. Ziffer eins
    Etwaige Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung und Umsetzung des gegenständlichen Abkommens werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien direkt besprochen und gelöst.
  2. Ziffer 2
    Probleme, die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht gelöst werden, werden auf diplomatischem Wege verhandelt und gelöst.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

20004624

Dokumentnummer

NOR40075754

Navigation im Suchergebnis