Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China) Art. 1

Kurztitel

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 40/2006

Typ

Vertrag – China

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

09.02.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

89/09 Veterinärrecht

Text

Artikel 1

Im Rahmen des gegenständlichen Abkommens haben die folgenden Ausdrücke die nachfolgende Bedeutung:

  1. Ziffer eins
    Tiere – Haustiere oder frei lebende Wildtiere, einschließlich Rinder, Schafe und Ziegen, Schweine, Pferde, Kamele, Esel und deren Kreuzungen, Geflügel, Wildtiere, Fische, Seidenraupen, Bienen, Heimtiere und Versuchstiere.
  2. Ziffer 2
    Tierische Erzeugnisse – unverarbeitetes Material tierischen Ursprungs, sowie jene verarbeiteten tierischen Erzeugnisse und tierischen Erzeugnisse im Tierfutter oder zu Tierfutter verarbeiteten tierische Erzeugnisse, welche ein Risiko für die Einfuhr und die Verbreitung von Seuchen hervorrufen können.
  3. Ziffer 3
    Tierisches genetisches Material – frischer oder gefrorener Tiersamen, frische oder gefrorene Embryos und alle andere Bioprodukte, die zur Tierzucht und zur Fortpflanzung verwendet werden.
  4. Ziffer 4
    Tierquarantäne-Zertifikate und tierärztliche Tiergesundheitszertifikate/Genusstauglichkeitsbescheinigungen – Zeugnisse, die im Lichte des Modellzeugnisses des Internationalen Tierseuchenamtes (OEI) ausgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

20004624

Dokumentnummer

NOR40075746

Navigation im Suchergebnis