Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verordnung über die Durchführung des Praktikantenabkommens zwischen Österreich und der Tschechischen Republik
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
17.02.2006
Außerkrafttretensdatum
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Über Anträge und über den Widerruf von Bewilligungen nach dem Praktikantenabkommen entscheidet die nach dem beabsichtigten Wohnsitz des Praktikanten, in Ermangelung eines solchen die nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. In Wien entscheidet das Arbeitsmarktservice Hietzinger Kai.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Gesetzesnummer
20004612
Dokumentnummer
NOR40075713