Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung über die Durchführung des Praktikantenabkommens zwischen Österreich und der Tschechischen Republik § 1

Kurztitel

Verordnung über die Durchführung des Praktikantenabkommens zwischen Österreich und der Tschechischen Republik

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 31/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

17.02.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

69/04 Ausländerbeschäftigung

Text

Paragraph eins,

Über Anträge und über den Widerruf von Bewilligungen nach dem Praktikantenabkommen entscheidet die nach dem beabsichtigten Wohnsitz des Praktikanten, in Ermangelung eines solchen die nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. In Wien entscheidet das Arbeitsmarktservice Hietzinger Kai.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

20004612

Dokumentnummer

NOR40075713

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