Gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über den Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiterung der beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Praktikantenabkommen), BGBl. III Nr. 71/2005, wird verordnet:Gemäß Artikel eins, Absatz 3, des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über den Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiterung der beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Praktikantenabkommen), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2005,, wird verordnet: