Gemäß Art. 2 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Beschäftigung in Grenzzonen (Grenzgängerabkommen), BGBl. III Nr. 83/2005, wird verordnet:Gemäß Artikel 2, Absatz 2, des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Beschäftigung in Grenzzonen (Grenzgängerabkommen), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2005,, wird verordnet: