Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Rahmen einer Bilateralen Kommission Art. 1

Kurztitel

Zusammenarbeit im Rahmen einer Bilateralen Kommission

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 173/2006

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

17.11.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 1 – Zusammenarbeit im Rahmen einer Bilateralen Kommission (CB)

  1. Ziffer eins
    Es wird eine Bilaterale Kommission zusammentreten – nachfolgend als CB bezeichnet – die aus zwei Delegationen mit jeweils 6 Mitgliedern besteht, welche vom jeweiligen unterfertigten Minister bestimmt werden.
    Ein Vertreter der Europäischen Kommission kann als Beobachter an der CB teilnehmen.
  2. Ziffer 2
    Der Leiter jeder Delegation übernimmt turnusmäßig und für die Dauer von 1 Jahr den Vorsitz der CB. Bis zum 31. Dezember 2004 wird der Vorsitz vom Leiter der österreichischen Delegation übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

20005146

Dokumentnummer

NOR40085199

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