Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung Georgiens, im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt,
vom Wunsche geleitet, den Luftverkehr zwischen ihren Territorien zu verbessern,
unter Bedachtnahme auf den Verhandlungsprozess zwischen Vertretern der Europäischen Kommission und der Zivilluftfahrtbehörde Georgiens betreffend auch die Änderungen von bestimmten Bestimmungen des bestehenden bilateralen Abkommens zwischen Österreich und Georgien durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Georgiens über bestimmte Bereiche des Luftverkehrs (Horizontales Abkommen)
haben folgendes vereinbart:
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1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 239/20021) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 239 aus 2002,