Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die anderen Staaten und die Europäische Gemeinschaft, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
eingedenk der Bedeutung einer verstärkten internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Korruption;
hervorhebend, dass die Korruption eine schwere Bedrohung für Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechte, für die Gerechtigkeit und den sozialen Ausgleich darstellt, dass sie die wirtschaftliche Entwicklung behindert und das ordnungsgemäße Funktionieren von Marktwirtschaften gefährdet;
in Erkenntnis der nachteiligen finanziellen Auswirkungen der Korruption auf Einzelne, Unternehmen, Staaten sowie internationale Einrichtungen;
überzeugt von der Bedeutung des Beitrags, den das Zivilrecht bei der Bekämpfung der Korruption leistet, insbesondere dadurch, dass die Geschädigten angemessenen Schadensersatz1 erhalten können;
eingedenk der Schlussfolgerungen und Entschließungen der 19. (Malta 1994), der 21. (Tschechische Republik 1997) und der 22. (Moldau 1999) Konferenz der Europäischen Justizminister;
unter Berücksichtigung des im November 1996 vom Ministerkomitee beschlossenen Aktionsprogramms gegen Korruption;
ferner unter Berücksichtigung der im Februar 1997 vom Ministerkomitee gebilligten Durchführbarkeitsstudie zur Schaffung eines zivilrechtlichen Übereinkommens über den Ersatz von Schäden aus Korruptionshandlungen;
in Anbetracht der im November 1997 vom Ministerkomitee auf seiner 101. Tagung angenommenen
Entschließung (97) 24 über die 20 Leitlinien zur Bekämpfung der Korruption, der im Mai 1998 vom Ministerkomitee auf seiner 102. Tagung angenommenen Entschließung (98) 7 über die Genehmigung, ein erweitertes Teilabkommen über die Einrichtung der „Staatengruppe gegen Korruption (GRECO)“ zu schaffen, sowie in Anbetracht der am 1. Mai 1999 angenommenen Entschließung (99) 5 über die Einrichtung der GRECO;
eingedenk der Schlusserklärung und des Aktionsplans, die von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarats bei ihrem 2. Gipfel im Oktober 1997 in Straßburg angenommen wurden – sind wie folgt übereingekommen: