Bundesrecht konsolidiert

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Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R) Art. 7

Kurztitel

Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 121/2006

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 7

Entsendung von Verbindungsbeamten

(1) Jeder Vertragsstaat kann mit Zustimmung der nationalen Zentralstelle des anderen Vertragsstaates zu dessen Sicherheitsbehörden Verbindungsbeamte entsenden.

(2) Die Verbindungsbeamten werden ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher polizeilicher Befugnisse unterstützend und beratend tätig. Sie erteilen Informationen und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der ihnen vom entsendenden Vertragsstaat erteilten Weisungen.

(3) In einen dritten Staat entsandte Verbindungsbeamte eines Vertragsstaates können im gegenseitigen Einvernehmen beider Vertragsstaaten und unter der Voraussetzung der schriftlichen Zustimmung des dritten Staates auch die Interessen des anderen Vertragsstaates wahrnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

20004858

Dokumentnummer

NOR40080242

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