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Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon § 0

Kurztitel

Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 112/2006

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.04.2006

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

17.06.2002

Index

59/04 EU - EWR

Titel

Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
StF: BGBl. III Nr. 112/2006 (NR: GP XXII RV 388 AB 396 S. 50. BR: AB 6994 S. 706.)

Sprachen

Arabisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Belgien III 112/2006 *Dänemark III 112/2006 *Deutschland III 112/2006 *Finnland III 112/2006 *Frankreich III 112/2006 *Griechenland III 112/2006 *Irland III 112/2006 *Italien III 112/2006 *Libanon III 112/2006 *Luxemburg III 112/2006 *Niederlande III 112/2006 *Portugal III 112/2006 *Schweden III 112/2006 *Spanien III 112/2006 *Vereinigtes Königreich III 112/2006

Präambel/Promulgationsklausel

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

DIE LIBANESISCHE REPUBLIK, im Folgenden „Libanon“ genannt,

andererseits,

IN ANBETRACHT der Nähe und der gegenseitigen Abhängigkeit zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Libanon, die auf historischen Bindungen und gemeinsamen Wertvorstellungen beruhen,

IN ANBETRACHT des Wunsches der Gemeinschaft, ihrer Mitgliedstaaten und Libanons, diese Bindungen zu stärken und dauerhafte Beziehungen auf der Grundlage von Gegenseitigkeit, Solidarität, Partnerschaft und Entwicklungszusammenarbeit aufzunehmen,

IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der wirtschaftlichen Freiheit beimessen, die die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden,

IN ANBETRACHT der jüngsten politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Europa und im Nahen Osten und der sich daraus ergebenden gemeinsamen Verantwortung für Stabilität, Sicherheit und Wohlstand in der Region Europa-Mittelmeer,

IN ANBETRACHT der Bedeutung des Freihandels für die Gemeinschaft und Libanon, wie er durch das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (GATT) und die anderen multilateralen Übereinkünfte in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation garantiert wird,

IN ANBETRACHT des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwischen Libanon und der Gemeinschaft und der Notwendigkeit, den Prozess der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Libanon zu stärken,

IN BESTÄTIGUNG der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel römisch vier des Dritten Teils des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Libanon notifiziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark,

IN DEM WUNSCH, die Ziele ihrer Assoziation in vollem Umfang zu verwirklichen und zu diesem Zweck die einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens durchzuführen, um zu einer Annäherung des wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsstands der Gemeinschaft und Libanons zu gelangen,

EINGEDENK der Bedeutung dieses Abkommens, das auf der Gemeinsamkeit der Interessen, gegenseitigen Zugeständnissen, Zusammenarbeit und Dialog beruht,

IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse aufzunehmen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, Libanon in seinen Anstrengungen bei dem Wiederaufbau, der Reform und der Anpassung der Wirtschaft sowie bei der sozialen Entwicklung zu unterstützen,

IN DEM WUNSCH, zur Verbesserung der gegenseitigen Verständigung eine durch einen regelmäßigen Dialog unterstützte Zusammenarbeit in wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, technologischen, sozialen, kulturellen und audiovisuellen Fragen aufzunehmen, aufrechtzuerhalten und zu intensivieren,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein Klima schafft, das für die Entwicklung ihrer Wirtschaftsbeziehungen förderlich ist, insbesondere in den Bereichen Handel und Investitionen, die für den Erfolg des Programms für den Wiederaufbau und die Umstrukturierung der Wirtschaft sowie für die technologische Modernisierung von wesentlicher Bedeutung sind,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

...

LISTE DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

ANHANG 1

Liste der in den Artikeln 7 und 12 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die HS-Kapitel 25 bis 97 fallen

ANHANG 2

Geistiges und gewerbliches Eigentum gemäß Artikel 38

PROTOKOLL NR. 1

Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Artikel 14 Absatz 1 mit Ursprung in Libanon in die Gemeinschaft

PROTOKOLL NR. 2

Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Artikel 14 Absatz 2 mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Libanon

PROTOKOLL NR. 3

über den Handel zwischen Libanon und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen nach Artikel 14 Absatz 3

 

ANHANG 1

betreffend Vereinbarungen über Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Libanon in die Gemeinschaft

 

ANHANG 2

betreffend Vereinbarungen über Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Libanon

PROTOKOLL NR. 4

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

PROTOKOLL NR. 5

Gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich

Ratifikationstext

Das Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 143 vom 30. Mai 2006 S 2-188, veröffentlicht.

Die Notifikation gemäß Artikel 92, Absatz eins, des Abkommens wurde am 22. März 2004 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist daher gemäß Artikel 92, Absatz 2, mit 1. April 2006 in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung der deutschen, dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen, spanischen und arabischen Sprachfassung1 dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

______________________________

1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Anmerkung

Die Protokolle Nr. 1 - 5 wurden als eigene Rechtsvorschriften dokumentiert, die Schlussakte als Anlage 3.

Schlagworte

e-rk3,
Zollabkommen

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015

Gesetzesnummer

20004839

Dokumentnummer

NOR30005290

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