Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –
eingedenk der forstbezogenen Beschlüsse, die 1992 bei der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung angenommen wurden, der Handlungsvorschläge des Zwischenstaatlichen Waldausschusses und des Zwischenstaatlichen Waldforums, des erweiterten Arbeitsprogramms für biologische Vielfalt der Wälder im Zusammenhang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt sowie des Ergebnisses des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung;
in Anerkennung der Fortschritte und Erfolge, die bei der Umsetzung der Verpflichtungen der Ministerkonferenzen zum Schutz der Wälder in Europa erzielt wurden;
eingedenk des Wandels der Europäischen Forst- und Forstwirtschaftsthemen und der gesellschaftlichen Anliegen sowie eingedenk der Notwendigkeit, einschlägige wissenschaftliche Daten für eine gute Entscheidungsfindung zu erarbeiten;
in der Erwägung, dass das Europäische Forstinstitut 1993 als Verein nach finnischem Recht gegründet wurde, um Beiträge zur Untersuchung der Forstwirtschaft, der Wälder und der Erhaltung des Waldes auf europäischer Ebene zu leisten;
eingedenk des zusätzlichen Nutzens aus einer Einbettung von Forstwirtschaft und Waldforschung in einen internationalen Rahmen;
von dem Wunsch geleitet, in der Forstwirtschaft und in der Waldforschung auf internationaler Grundlage zusammenzuarbeiten und gleichzeitig Doppelarbeit zu vermeiden –
sind wie folgt übereingekommen: