(5)Absatz 5§ 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft und ist letztmalig auf Einkünfte anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt zufließen. § 6 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft und ist letztmalig auf Einkünfte anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt zufließen. Paragraph 6, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.