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Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada § 0

Kurztitel

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 85/2005

Typ

Vertrag – Kanada

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

18.05.2005

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

11.06.1999

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Titel

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada samt Anhang
StF: BGBl. III Nr. 85/2005 (NR: GP XXII RV 666 VV S. 93. BR: AB 7218 S. 718.)

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REGIERUNG VON KANADA,

im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet,

IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert ist, einen Rahmen für audiovisuelle Beziehungen, insbesondere für Gemeinschaftsproduktionen in den Bereichen Film, Fernsehen und Video zu schaffen;

IM BEWUSSTSEIN, daß qualitativ hochwertige Gemeinschaftsproduktionen zu einer stärkeren Verbreitung der Film-, Fernseh- und Video-Produktions- und Vertriebsindustrie der beiden Länder sowie zum Ausbau ihrer kulturellen und wirtschaftlichen Austauschaktivitäten beitragen können;

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß diese Austauschaktivitäten zu einer Verbesserung der Beziehungen zwischen den beiden Ländern führen werden sind wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 19, Absatz eins, des Abkommens wurden am 31. März 2005 bzw. 18. Mai 2005 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 19, Absatz eins, mit 18. Mai 2005 in Kraft getreten.

Schlagworte

e-rk3,
Filmindustrie, Fernsehindustrie, Video-Produktionsindustrie

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20004168

Dokumentnummer

NOR30004537

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