Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada Art. 4

Kurztitel

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 85/2005

Typ

Vertrag – Kanada

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

18.05.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Produktionspersonal

ARTIKEL 4

1. Die Hersteller, Autoren und Regisseure von Gemeinschaftsproduktionen sowie die Techniker, Darsteller und andere an einer solchen Gemeinschaftsproduktion beteiligten Personen müssen österreichische Staatsbürger oder Staatsbürger eines EWR-Mitgliedstaates sein und eine Arbeitserlaubnis in Österreich besitzen und müssen über die kanadische Staatsbürgerschaft verfügen bzw. zum dauernden Aufenthalt in Kanada berechtigt sein. Darsteller sind von dieser Regelung ausgenommen, wenn das Drehbuch eine andere Nationalität erfordert.

2. Im Hinblick auf Personen, welche die Bedingungen des Absatz eins, erfüllen, ist eine Vereinbarung zwischen den Koproduzenten über ihre Anteile an der Gemeinschaftsproduktion zu treffen. Ist keine Einigung zu erzielen, gelten diese Personen als zum Anteil des Koproduzenten gehörig, der sie unter Vertrag genommen hat.

3. Der technische und künstlerische Beitrag des Minderheitsproduzenten gilt als erfüllt, wenn der Anteil jener Personen, die berechtigt sind, organisatorische und künstlerische Entscheidungen zu treffen, zumindest der Höhe des finanziellen Beitrags entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20004168

Dokumentnummer

NOR40065703

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