Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada
Typ
Vertrag – Kanada
§/Artikel/Anlage
Art. 14
Inkrafttretensdatum
18.05.2005
Außerkrafttretensdatum
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
ARTIKEL 14
1. Eine Gemeinschaftsproduktion muß im Falle der Vorführung als „Gemeinschaftsproduktion Kanada-Republik Österreich“ oder als „Gemeinschaftsproduktion Republik Österreich-Kanada“ gekennzeichnet werden, je nachdem aus welchem Land der Mehrheits-Koproduzent kommt oder wie dies zwischen den Koproduzenten vereinbart wurde.
2. Eine solche Kennzeichnung muß im Vor- oder Nachspann sowie in sämtlichen kommerziellen Werbe- und Promotionsmaterialien und bei allen Vorführungen der Gemeinschaftsproduktion angeführt und von beiden Vertragsparteien gleich behandelt werden.
Schlagworte
Vorspann, Werbematerial
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017
Gesetzesnummer
20004168
Dokumentnummer
NOR40065713