Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada Art. 14

Kurztitel

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 85/2005

Typ

Vertrag – Kanada

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

18.05.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

ARTIKEL 14

1. Eine Gemeinschaftsproduktion muß im Falle der Vorführung als „Gemeinschaftsproduktion Kanada-Republik Österreich“ oder als „Gemeinschaftsproduktion Republik Österreich-Kanada“ gekennzeichnet werden, je nachdem aus welchem Land der Mehrheits-Koproduzent kommt oder wie dies zwischen den Koproduzenten vereinbart wurde.

2. Eine solche Kennzeichnung muß im Vor- oder Nachspann sowie in sämtlichen kommerziellen Werbe- und Promotionsmaterialien und bei allen Vorführungen der Gemeinschaftsproduktion angeführt und von beiden Vertragsparteien gleich behandelt werden.

Schlagworte

Vorspann, Werbematerial

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20004168

Dokumentnummer

NOR40065713

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