Die Regierung der Tschechischen Republik und die Regierung der Republik Österreich (in der Folge nur „Vertragsparteien“ genannt), von dem Wunsche geleitet, ihre gegenseitige Zusammenarbeit zu entfalten, sind übereingekommen,
ihre gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Beschäftigung von Staatsangehörigen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich in den Grenzzonen des Staatsgebietes der anderen Vertragspartei (in der Folge nur „Grenzgänger“ genannt)
folgendermaßen zu regeln: