Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsübereinkommen (Serbien-Montenegro) Art. 3

Kurztitel

Verwaltungsübereinkommen (Serbien-Montenegro)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 82/2005

Typ

Vertrag – Serbien-Montenegro

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

15.11.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel römisch drei

ORGANISATION

Zur Abstimmung der obigen Aktivitäten vereinbaren beide Seiten die Einrichtung einer „Arbeitsgruppe Verkehr und Infrastruktur“.

Die „Arbeitsgruppe Verkehr und Infrastruktur“ besteht aus ständigen Mitgliedern, sie tagt in regelmäßigen Abständen und wird in der Regel abwechselnd von der österreichischen oder der serbischen Seite einberufen.

Die „Arbeitsgruppe Verkehr und Infrastruktur“ kann im Bedarfsfall durch Experten für bestimmte Sachfragen ergänzt werden.

Zu ihrer Unterstützung können durch die „Arbeitsgruppe Verkehr und Infrastruktur“ fachspezifische Arbeitskreise eingerichtet werden.

Die „Arbeitsgruppe Verkehr und Infrastruktur“ führt eine Liste der zu erörternden Themenbereiche und der zu realisierenden Projekte bzw. Maßnahmen oder Maßnahmenpakete. Der Annex enthält eine Liste der aktuellen prioritären Aktivitäten.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Gesetzesnummer

20004167

Dokumentnummer

NOR40065698

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