Gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über den Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiterung der beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Praktikantenabkommen), BGBl. III Nr. 27/1998, wird verordnet:Gemäß Artikel eins, Absatz 3, des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über den Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiterung der beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Praktikantenabkommen), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 1998,, wird verordnet: