Die Regierung der Italienischen Republik (in der Folge: die italienische Vertragspartei), die Österreichische Bundesregierung (in der Folge: die österreichische Vertragspartei) und die Regierung der Republik Slowenien (in der Folge: die slowenische Vertragspartei) – alle drei in der Folge: die Vertragsparteien – sind,
in der Absicht, die polizeiliche Zusammenarbeit zu fördern und weiterzuentwickeln;
unter Berücksichtigung der bestehenden bilateralen Abkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit und die Rückübernahme von Personen;
unter Bedachtnahme auf die im Schengener Abkommen vom 14. Juni 1985 und im dazugehörigen Durchführungsabkommen vom 19. Juni 1990 enthaltenen Prinzipien, unter besonderer Bezugnahme auf Abschnitt III Polizei und Sicherheit, Kapitel I Polizeiliche Zusammenarbeit,unter Bedachtnahme auf die im Schengener Abkommen vom 14. Juni 1985 und im dazugehörigen Durchführungsabkommen vom 19. Juni 1990 enthaltenen Prinzipien, unter besonderer Bezugnahme auf Abschnitt römisch drei Polizei und Sicherheit, Kapitel römisch eins Polizeiliche Zusammenarbeit,
unter Einhaltung der Gesetzgebung der Vertragsparteien,
wie folgt übereingekommen: