Bundesrecht konsolidiert

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Übernahme von illegal aufhältigen Personen (Polen) Art. 1

Kurztitel

Übernahme von illegal aufhältigen Personen (Polen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 56/2005

Typ

Vertrag – Polen

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

30.05.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Abschnitt römisch eins
Übernahme eigener Staatsangehöriger

Artikel 1

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei übernimmt ohne weitere Formalitäten die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
  2. Absatz 2,Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung innerhalb von sechs Monaten ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt hat.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20004040

Dokumentnummer

NOR40063783

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