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Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten § 0

Kurztitel

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 52/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.06.2004

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

25.06.2001

Index

59/04 EU - EWR

Beachte

Die Änderung des Abkommens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 106 vom 28.4.2010 S. 41, veröffentlicht (vgl. BGBl. III Nr. 48/2010).

Titel

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
StF: BGBl. III Nr. 52/2005 (NR: GP XXII RV 255 AB 395 S. 50. BR: AB 6993 S. 706.)

Sprachen

Arabisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch

Vertragsparteien

*Ägypten III 52/2005 *Belgien III 52/2005 *Dänemark III 52/2005 *Deutschland III 52/2005 *Finnland III 52/2005 *Frankreich III 52/2005 *Griechenland III 52/2005 *Irland III 52/2005 *Italien III 52/2005 *Luxemburg III 52/2005 *Niederlande III 52/2005 *Portugal III 52/2005 *Schweden III 52/2005 *Spanien III 52/2005 *Vereinigtes Königreich III 52/2005

Präambel/Promulgationsklausel

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und des Vertrages über die Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL, im folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und

die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT und die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL, im folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits, und

die ARABISCHE REPUBLIK ÄGYPTEN, im folgenden „Ägypten“ genannt,

andererseits,

IN ANBETRACHT der Bedeutung der bestehenden traditionellen Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Ägypten sowie der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und Ägypten diese Bindungen stärken und dauerhafte Beziehungen auf der Grundlage der Partnerschaft und der Gegenseitigkeit aufnehmen wollen,

IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, die die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden,

IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse aufzunehmen und auszubauen,

IN ANBETRACHT des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwischen Ägypten und der Gemeinschaft und der Notwendigkeit, den Prozess der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Ägypten zu stärken,

IN DEM WUNSCH, ihre wirtschaftlichen Beziehungen und insbesondere die Entwicklung von Handel, Investitionen und technologischer Zusammenarbeit auszubauen und dies zur Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis und der Verständigung zwischen den Vertragsparteien durch einen regelmäßigen Dialog über wirtschaftliche, wissenschaftliche, technologische, kulturelle, audiovisuelle und soziale Fragen zu unterstützen,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Gemeinschaft und Ägyptens für Freihandel und insbesondere für die Beachtung der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 und den anderen multilateralen Übereinkünften in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation ergeben,

EINGEDENK der Notwendigkeit, ihre Anstrengungen zur Stärkung der politischen Stabilität und der wirtschaftlichen Entwicklung in der Region durch Förderung der regionalen Zusammenarbeit zu vereinen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass das Assoziationsabkommen ein neues Klima für ihre Beziehungen schaffen wird -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

LISTE DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

Anhang I:

Liste der in den Artikeln 7 und 12 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems fallen

 

 

Anhang II:

Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 1 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt

 

 

Anhang III:

Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 2 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt

 

 

Anhang IV:

Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 3 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt

 

 

Anhang V:

Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 4 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt

 

 

Anhang VI:

Rechte an geistigem Eigentum nach Artikel 37

 

 

Protokoll Nr. 1:

Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten in die Gemeinschaft

 

 

Protokoll Nr. 2:

Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Ägypten

 

 

Protokoll Nr. 3:

Regelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

 

 

Protokoll Nr. 4:

Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

 

 

Protokoll Nr. 5:

Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Artikel 92, Absatz eins, des Abkommens wurde am 22. März 2004 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 92, Absatz eins, mit 1. Juni 2004 in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung der deutschen, dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen, spanischen und arabischen Sprachfassungen1 dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
________________________________
1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Anmerkung

Die Protokolle Nr. 1 - 5 wurden als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert, die Schlussakte und das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Einfuhr frisch geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen als Anlage 7 bzw. 8.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2015

Gesetzesnummer

20004095

Dokumentnummer

NOR30004447

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